Geschäfts- und Vermietungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der Anmietung von Limousinen, PKW und Bussen sowie für sonstige Nebenleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Personenbeförderung kommt nur dann zustande, wenn er vom Vermieter schriftlich per Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
§ 2 Mietvertrag
Die Vermietung des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich mit Fahrer. Der Fahrer wird im Auftrag des Kunden tätig und ist während der Mietzeit verantwortlich. Er hat das Recht Kundenwünsche abzulehnen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder das Risiko besteht, dass das Fahrzeug oder Fahrgäste zu Schaden kommen könnten.
§ 3 Vertragserfüllung / Regress
Sollte der Vermieter einen vereinbarten Termin unverschuldet, z.B. durch technische Pannen, witterungsbedingte Notsituationen, oder gesetzliche Auflagen nicht erfüllen können, hat der Mieter (wegen der Besonderheit des Fahrzeuges) keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Der Vermieter versucht, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ohne das darauf ein Rechtsanspruch besteht.
Sollte ein Ersatz nicht möglich sein, kann der Mieter nach seiner Wahl entweder eine Beförderung in einem Taxi-Fahrzeug verlangen, oder die Rückzahlung seiner Anzahlung.
Im ersten Fall wird der vereinbarte Preis um 20% gemindert, im letzten Fall werden über die Rückzahlung der Anzahlung hinaus gehende Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.
§ 4 Vertragsstornierung
Stornierungen werden nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen werden folgenden Anteil des vereinbarten Fahrpreises als Aufwendungsersatz berechnet:
0% bis 4 Wochen vor Antritt der Fahrt, 50% bis 2 Wochen vor Antritt der Fahrt; 90 % danach.
Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen ist der eigentliche Eingang des Schreibens ausschlaggebend.
§ 5 Vermittlung an Fremdfirmen
Bei Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen sind grundsätzlich der Kunde und die ausführende Fremdfirma Vertragspartner. Der Vermieter ist in diesem Fall ausschließlich als Kontaktvermittler tätig.
§ 6 Verkehrsvorschriften / Versicherung / Haftung
Wegen der Größe des Fahrzeuges obliegt der Mieter / Fahrer einer besonderen Sorgfaltspflicht. Unwegsame Strecken sind wegen der geringen Bodenfreiheit zu umfahren. Enge Straßen sind zu meiden. Keinesfalls darf gegen bestehende Verkehrsvorschriften verstoßen werden.
Das Fahrzeug ist im gesetzlichen Rahmen als Mietwagen haftpflichtversichert. Eventuelle Schäden des Mieters über diesen Rahmen hinaus können beim Vermieter nicht geltend gemacht werden.
Der Mieter haftet für alle von ihm oder den anderen Fahrgästen hervorgerufenen Schäden oder übermäßigen Verschmutzungen. Das Rauchen im Fahrzeug ist grundsätzlich untersagt.
Vom Mieter (oder von ihm beauftragten Dritten) angebrachte Beschriftungen, Anbauten und Dekorationen sind vom Kunden wieder zu entfernen. Er haftet für alle Folgeschäden.
Risiken während Film/Fotoaufträgen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen Personenbeförderung sind durch eine vom Mieter abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde ist Zahlung des gesamten Endpreises spätestens fällig bei Beendigung der Fahrt.
§ 8 Verzögerungen/Verlängerungen der Mietzeit
Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden des Vermieters.
Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich sofern der Vermieter der Verlängerung zustimmt.
§ 9 Beförderung
Eine Beförderungspflicht besteht nicht. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten.
Handeln Fahrgäste den Weisungen des Chauffeurs zuwider, oder stellen sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs, auch durch Beeinträchtigung des Fahrers dar, ist der Vermieter oder der Chauffeur berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesem Falle wird der volle Fahrpreis, einschließlich des Kilometerpreises und allen Neben- und Sonderleistungen, berechnet. Vorgenanntes gilt auch bei der Gefahr von Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßigen Verschmutzungen.
§ 10 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Gaggenau.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. In diesem Fall gelten diejenigen Vorschriften, die dem Inhalt der Klausel am nächsten kommen.